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StVONorm
B-VG Art11 Abs1 Z4Rechtssatz
Da es, wie schon aus den Bestimmungen über die Vollziehung des Kompetenztatbestandes "Straßenpolizei" im Art 11 Abs 1 Z 4 B-VG ersichtlich, kein für ganz Österreich verordnetes einheitliches Hupverbot gibt, ist es erforderlich, den jeweiligen örtlichen Geltungsbereich eines verordneten Hupverbotes im Spruch eines Straferkenntnisses zum Ausdruck zu bringen, selbst wenn es sich auf den Bereich eines solchen Ortsgebietes iSd § 2 Abs 1 Z 15 StVO beziehen möge, das die ganze Bundeshauptstadt umfasst (Hinweis auf E 20.4.1983, 81/03/0188).
Schlagworte
Mängel im SpruchMängel im Spruch Fehlen von wesentlichen TatbestandsmerkmalenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180220.X01Im RIS seit
04.05.2020Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020