RS Vwgh 1988/10/28 88/18/0315

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Veröffentlicht am 28.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs3 litb;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Für die Tatbildmäßigkeit einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO ist weder die rechtzeitige Erkennbarkeit des Fahrmanövers des Schädigers für die nachkommenden KFZ-Lenker noch der Inhalt des Gespräches des Schädigers mit dem späteren Anzeiger entscheidend.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180315.X03

Im RIS seit

25.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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