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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §7;Rechtssatz
Die Vorschriften des § 89a Abs 2a StVO sind keine solchen des Strafrechtes oder Verwaltungsstrafrechtes. Daher ist es grundsätzlich möglich, im Wege des Analogieschlusses weitere den in § 89a Abs 2a lit a bis lit h StVO gleichwertige Tatbestände zu bilden, zumal die dortige Aufzählung keine taxative ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180091.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.04.2013