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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Zur Klärung der Prozessvoraussetzungen, zu denen u.a. die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde gehört, ist der VwGH erforderlichenfalls auf Grund eigener Tatsachenfeststellung, berufen. (Hinweis auf E vom 20.5.1963, 1879/62, 28.5.1965, 1540/64).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Beweisaufnahme durch den VwGH Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987180128.X03Im RIS seit
20.10.2005