RS Vwgh 1988/10/28 87/18/0128

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Veröffentlicht am 28.10.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Zur Klärung der Prozessvoraussetzungen, zu denen u.a. die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde gehört, ist der VwGH erforderlichenfalls auf Grund eigener Tatsachenfeststellung, berufen. (Hinweis auf E vom 20.5.1963, 1879/62, 28.5.1965, 1540/64).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Beweisaufnahme durch den VwGH Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180128.X03

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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