RS Vwgh 1988/10/28 88/18/0319

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Veröffentlicht am 28.10.1988
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Index

L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
KAO Krnt 1978 §3a Abs2;

Rechtssatz

Wohl mag es schwierig oder gar unmöglich sein, alle Bescheide anzuführen, welche im Laufe der Zeit hinsichtlich der Bettenanzahl eines Krankenhauses erlassen wurden. Beruft sich aber die Beh in ihrem Bescheid auf eine systemisierte Bettenanzahl von 251, so wäre es erforderlich gewesen, jenen Bescheid oder jene Bescheide anzuführen, in denen eben diese Bettenanzahl, ausdrücklich oder stillschweigend, zugrundegelegt wurde.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180319.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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