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L94402 Krankenanstalt Spital KärntenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wohl mag es schwierig oder gar unmöglich sein, alle Bescheide anzuführen, welche im Laufe der Zeit hinsichtlich der Bettenanzahl eines Krankenhauses erlassen wurden. Beruft sich aber die Beh in ihrem Bescheid auf eine systemisierte Bettenanzahl von 251, so wäre es erforderlich gewesen, jenen Bescheid oder jene Bescheide anzuführen, in denen eben diese Bettenanzahl, ausdrücklich oder stillschweigend, zugrundegelegt wurde.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180319.X02Im RIS seit
11.07.2001