Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §1 Abs1;Rechtssatz
Handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, dann müssen die vorgesehenen Kennzeichentafeln mit den für das Kfz zugewiesenen Kennzeichen angebracht sein, mag die mit dem Kfz befahrene Strecke auch nur wenige hundert Meter betragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180317.X03Im RIS seit
25.08.2006Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018