RS Vwgh 1988/10/28 85/18/0093

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Veröffentlicht am 28.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Rechtssatz

Ist auf Grund der vom Beschuldigten gar nicht bekämpften Skizze des Meldungslegers der Sachverhalt hinsichtlich der örtlichen Situation ausreichend geklärt, darf die Behörde zu Recht von der Durchführung eines Lokalaugenscheines absehen.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Augenschein Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle Medien Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180093.X01

Im RIS seit

01.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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