Index
L61303 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz MindestpflanzabständeNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine Mitwirkungspflicht der Parteien dahingehend, dass sie ihre privatrechtlichen Absichten darzulegen hätten, besteht nur insoweit, als aus solchen Ansichten ein positiver oder negativer Schluss auf das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft gezogen werden kann. Da die Beh hier in dieser Richtung keine genauen Fragen an die Parteien gestellt haben, kann diesen die Unterlassung der Beantwortung solcher gar nicht gestellten Fragen auch nicht nachteilig zugerechnet werden.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180328.X05Im RIS seit
30.08.2006