RS Vwgh 1988/10/28 88/18/0328

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Veröffentlicht am 28.10.1988
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Index

L61303 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
Landw KulturflächenG NÖ 1977 §2 Abs3;

Rechtssatz

Eine Mitwirkungspflicht der Parteien dahingehend, dass sie ihre privatrechtlichen Absichten darzulegen hätten, besteht nur insoweit, als aus solchen Ansichten ein positiver oder negativer Schluss auf das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft gezogen werden kann. Da die Beh hier in dieser Richtung keine genauen Fragen an die Parteien gestellt haben, kann diesen die Unterlassung der Beantwortung solcher gar nicht gestellten Fragen auch nicht nachteilig zugerechnet werden.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180328.X05

Im RIS seit

30.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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