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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §64 Abs1;Rechtssatz
Wenngleich sich aus der Anzeige ergibt, dass der Beh das in Rede stehende Fahrzeug wohl schon einige Minuten vor der in der Tatumschreibung des Bescheides angeführten Uhrzeit auf der angegebenen Strecke gelenkt haben muss, so bedeutet dies nicht, dass der Besch deshalb etwa in seinen Verteidigungsrechten in Bezug auf die ihm hier angelastete Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs 1 KFG beeinträchtigt wäre oder gar die Gefahr der Doppelbestrafung bestünde, zumal hier auch keine derartigen Befürchtungen geäußert wurden.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue AngabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180317.X02Im RIS seit
25.08.2006Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018