RS Vwgh 1988/10/28 88/18/0317

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Veröffentlicht am 28.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Wenngleich sich aus der Anzeige ergibt, dass der Beh das in Rede stehende Fahrzeug wohl schon einige Minuten vor der in der Tatumschreibung des Bescheides angeführten Uhrzeit auf der angegebenen Strecke gelenkt haben muss, so bedeutet dies nicht, dass der Besch deshalb etwa in seinen Verteidigungsrechten in Bezug auf die ihm hier angelastete Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs 1 KFG beeinträchtigt wäre oder gar die Gefahr der Doppelbestrafung bestünde, zumal hier auch keine derartigen Befürchtungen geäußert wurden.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180317.X02

Im RIS seit

25.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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