RS Vwgh 1988/10/28 88/18/0331

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Veröffentlicht am 28.10.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AtemalkoholmeßgeräteV 1961 §1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs11;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Bei einer Verweigerung der Atemluftprobe ist es irrelevant, welche Bedeutung in Bezug auf das Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung dem Umstand zugekommen wäre, dass die Verfärbung den Markierungsring des Alkoteströhrchen CH 237 des Drägerwerkes in Lübeck überschritten hat (Hinweis auf E 23.3.1988, 87/02/0042), zumal hier entsprechend den Ausführungen in der Anzeige "eine Verfärbung des Röhrchens von 2 mm unter der Strichmarkierung" gegeben war.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180331.X01

Im RIS seit

28.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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