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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
AtemalkoholmeßgeräteV 1961 §1;Rechtssatz
Bei einer Verweigerung der Atemluftprobe ist es irrelevant, welche Bedeutung in Bezug auf das Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung dem Umstand zugekommen wäre, dass die Verfärbung den Markierungsring des Alkoteströhrchen CH 237 des Drägerwerkes in Lübeck überschritten hat (Hinweis auf E 23.3.1988, 87/02/0042), zumal hier entsprechend den Ausführungen in der Anzeige "eine Verfärbung des Röhrchens von 2 mm unter der Strichmarkierung" gegeben war.
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkotestEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180331.X01Im RIS seit
28.08.2006