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StVONorm
StbG 1985 §11Rechtssatz
Nicht die Unfähigkeit schlechthin, das Unerlaubte einer Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln, sondern nur eine durch Bewusstseinsstörung, durch krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche erfolgte solche Unfähigkeit begründet einen Zustand nach § 3 Abs 1 VStG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180220.X04Im RIS seit
04.05.2020Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020