RS Vwgh 1988/10/28 88/18/0220

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Veröffentlicht am 28.10.1988
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §11
VStG §3 Abs1

Rechtssatz

Nicht die Unfähigkeit schlechthin, das Unerlaubte einer Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln, sondern nur eine durch Bewusstseinsstörung, durch krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche erfolgte solche Unfähigkeit begründet einen Zustand nach § 3 Abs 1 VStG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180220.X04

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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