RS Vwgh 1988/10/28 88/18/0335

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Veröffentlicht am 28.10.1988
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2 Satz2;

Rechtssatz

Die für die geltend gemachte Voreingenommenheit angeführte Begründung: Schutz der "Gendarmerie, die eindeutig Datenschutzvergehen begangen hat" stellt bloß eine - deshalb noch nicht glaubhaft gemachte - Behauptung dar. Im übrigen wurde hier auch nicht glaubhaft gemacht, dass bei den vom Einschreiter abgelehnten Mitgliedern des VwGH wegen des jedenfalls ohne Mitwirkung der abgelehnten Mitglieder des VwGH gegen ihn offensichtlich verhängten Aufenthaltsverbotes für das Gebiet der Republik Österreich irgendwelche Gründe iSd § 31 Abs 1 Z 5 VwGG vorliegen könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180335.X01

Im RIS seit

28.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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