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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1 Z5;Rechtssatz
Die für die geltend gemachte Voreingenommenheit angeführte Begründung: Schutz der "Gendarmerie, die eindeutig Datenschutzvergehen begangen hat" stellt bloß eine - deshalb noch nicht glaubhaft gemachte - Behauptung dar. Im übrigen wurde hier auch nicht glaubhaft gemacht, dass bei den vom Einschreiter abgelehnten Mitgliedern des VwGH wegen des jedenfalls ohne Mitwirkung der abgelehnten Mitglieder des VwGH gegen ihn offensichtlich verhängten Aufenthaltsverbotes für das Gebiet der Republik Österreich irgendwelche Gründe iSd § 31 Abs 1 Z 5 VwGG vorliegen könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180335.X01Im RIS seit
28.08.2006