RS Vwgh 1988/10/28 88/18/0315

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Veröffentlicht am 28.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs3 litb;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/02/0130 E 21. Jänner 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Es liegt kein Verstoß gegen § 44 a lit a VStG 1950 vor, wenn der Spruch hinsichtlich der Verwaltungsübertretung d. § 4 Abs 5 StVO 1960 nicht den Hinweis enthält, daß ein gegenseitiger Identitätsnachweis unterblieben sei, da das Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach dieser Bestimmung in der Unterlassung der Meldung eines Verkehrsunfalls mit ausschließlichem Sachschaden und darin besteht, daß die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub erstattet wird. (Hinweis auf E vom 19.2.1982, Zl. 81/02/0352 und 19.3.1982, Zl. 81/02/0350).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180315.X02

Im RIS seit

25.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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