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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/02/0130 E 21. Jänner 1983 RS 2Stammrechtssatz
Es liegt kein Verstoß gegen § 44 a lit a VStG 1950 vor, wenn der Spruch hinsichtlich der Verwaltungsübertretung d. § 4 Abs 5 StVO 1960 nicht den Hinweis enthält, daß ein gegenseitiger Identitätsnachweis unterblieben sei, da das Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach dieser Bestimmung in der Unterlassung der Meldung eines Verkehrsunfalls mit ausschließlichem Sachschaden und darin besteht, daß die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub erstattet wird. (Hinweis auf E vom 19.2.1982, Zl. 81/02/0352 und 19.3.1982, Zl. 81/02/0350).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff UnterlassungsdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180315.X02Im RIS seit
25.08.2006