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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §932;Rechtssatz
Bei der Frage der Behebbarkeit eines Mangels iSd § 17 Abs 3 QualitätsklassenG kommt es darauf an, ob die Kriterien des § 17 Abs 2 QualitätsklassenG erfüllt sind. Eine Entfernung des beanstandeten Teiles einer Partie (hier Gurken) setzt voraus, dass in dieser Sendung auch Gurken enthalten sind, die den Qualitätsklassen und Qualitätsnormen des Abschnittes F der QualitätsklassenV entsprechen. Hiefür fehlte ein Anhaltspunkt, weshalb nicht von einem Anwendungsfall des § 17 Abs 2 lit a QualitäsklassenG ausgegangen werden kann. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 17 Abs 2 lit b QualitätsklassenG waren hier aber ebenfalls nicht gegeben, weil eine Einstufung in eine niedrigere Klasse angesichts des Umstandes, dass die Gurken den für Qualitätsklassen für Gurken geltenden Normen des Abschnittes F der QualitäsklassenV nicht entsprochen haben, nicht möglich gewesen wäre. Die Beh ist deshalb zu Unrecht von einem Anwendungsfall des § 17 Abs 4 QualitätsklassenG ausgegangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180305.X01Im RIS seit
28.08.2006