RS Vwgh 1988/10/28 88/18/0305

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Veröffentlicht am 28.10.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/01 Handelsrecht
80/04 Wettbewerbsrecht

Norm

ABGB §932;
HGB §377;
QualitätsklassenG §17 Abs2;
QualitätsklassenG §17 Abs3;
QualitätsklassenG §17 Abs4;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bei der Frage der Behebbarkeit eines Mangels iSd § 17 Abs 3 QualitätsklassenG kommt es darauf an, ob die Kriterien des § 17 Abs 2 QualitätsklassenG erfüllt sind. Eine Entfernung des beanstandeten Teiles einer Partie (hier Gurken) setzt voraus, dass in dieser Sendung auch Gurken enthalten sind, die den Qualitätsklassen und Qualitätsnormen des Abschnittes F der QualitätsklassenV entsprechen. Hiefür fehlte ein Anhaltspunkt, weshalb nicht von einem Anwendungsfall des § 17 Abs 2 lit a QualitäsklassenG ausgegangen werden kann. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 17 Abs 2 lit b QualitätsklassenG waren hier aber ebenfalls nicht gegeben, weil eine Einstufung in eine niedrigere Klasse angesichts des Umstandes, dass die Gurken den für Qualitätsklassen für Gurken geltenden Normen des Abschnittes F der QualitäsklassenV nicht entsprochen haben, nicht möglich gewesen wäre. Die Beh ist deshalb zu Unrecht von einem Anwendungsfall des § 17 Abs 4 QualitätsklassenG ausgegangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180305.X01

Im RIS seit

28.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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