RS Vwgh 1988/10/28 88/18/0335

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Veröffentlicht am 28.10.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2 Satz2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/18/0096 B 25. April 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Wurden die Gründe eines auf § 31 Abs 1 Z 5 VwGG gestützten Ablehnungsantrages nicht glaubhaft gemacht (§ 31 Abs 2 zweiter Satz VwGG), so ist der Ablehnungsauftrag als nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen, wobei ein Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs 3 AVG 1950 (§ 62 Abs 1 VwGG) nicht zu erteilen ist, weil die in Rede stehende Mangelhaftigkeit der Begründung nicht als Formgebrechen iSd § 13 Abs 3 AVG anzusehen ist.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180335.X02

Im RIS seit

28.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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