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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/18/0096 B 25. April 1988 RS 1Stammrechtssatz
Wurden die Gründe eines auf § 31 Abs 1 Z 5 VwGG gestützten Ablehnungsantrages nicht glaubhaft gemacht (§ 31 Abs 2 zweiter Satz VwGG), so ist der Ablehnungsauftrag als nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen, wobei ein Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs 3 AVG 1950 (§ 62 Abs 1 VwGG) nicht zu erteilen ist, weil die in Rede stehende Mangelhaftigkeit der Begründung nicht als Formgebrechen iSd § 13 Abs 3 AVG anzusehen ist.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag AusschlußEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180335.X02Im RIS seit
28.08.2006