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10/10 AuskunftspflichtNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Ein Auskunftsbegehren (unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach für die gleichartigen "H".-Produkte zugelassene Verwendung derselben Angabe) "welche Voraussetzungen die Diätmahlzeiten der Einschreiterin erfüllen müssen, damit auch für sie die beantragte Angabe genehmigt wird, wie für die Diätmahlzeiten der Antragstellerin laut Beilage" verpflichtet die Behörde nicht die begehrte Auskunft zu erteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100116.X02Im RIS seit
24.01.2007Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010