RS Vwgh 1988/11/8 88/11/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0151 B 15. September 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Nach ständiger Judikatur ist weiters das Verschulden des Parteienvertreters stets einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen und schließlich ein Verschulden der Angestellten eines Rechtsanwaltes diesem als Verschulden anzurechnen, wenn der Rechtsanwalt selbst die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber seinen Angestellten unterlassen hat (Hinweis auf B VS vom 19.1.1977, 1212/76, VwSlg 9226 A/1977, 17.9.1985, 85/04/0070, 15.4.1983, 83/04/0057, und vom 25.2.1983, 83/04/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110159.X01

Im RIS seit

07.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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