RS Vwgh 1988/11/8 88/11/0152

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Veröffentlicht am 08.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0301 E 18. September 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend.

Schlagworte

Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110152.X01

Im RIS seit

08.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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