RS Vwgh 1988/11/8 87/11/0129

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Veröffentlicht am 08.11.1988
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

IESG §1 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/11/0198 E 3. Mai 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Aus der unterschiedlichen Berechnung des Grenzbetrages bei Zeitlöhnen und Entgeltarten, die nicht nach Zeiträumen bemessen werden, kann nicht gefolgert werden, dass dann, wenn in einem geltend gemachten Anspruch Entgeltsbestandteile beider Arten enthalten sind, auch der doppelte Höchstbetrag zu gewähren ist. Eine derartige Auslegung hätte eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung jener Arbeitnehmer zur Folge, die nur eine der in der genannten Gesetzesstelle umschriebenen Entgeltarten beziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110129.X03

Im RIS seit

01.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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