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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §44 Abs1 litb;Rechtssatz
Aus § 44 Abs 1 lit b KFG ergibt sich nicht, dass der Aufhebungsbescheid spätestens einen Monat nach Einlangen der Anzeige des Versicherers zu erlassen, sondern vielmehr, dass das Verfahren innerhalb dieser Frist einzuleiten ist. Dem Zulassungsbesitzer ist dabei Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110106.X01Im RIS seit
09.02.2007Zuletzt aktualisiert am
07.12.2010