RS Vwgh 1988/11/8 88/11/0159

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Veröffentlicht am 08.11.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Den Rechtsanwalt trifft die Verpflichtung, die von dem bei ihm beschäftigten Rechtsanwaltsanwärter in das Fristenvormerkbuch der Kanzlei eingetragenen Fristen zumindest stichprobenweise zu kontrollieren. Enthält der Antrag keinerlei Behauptungen darüber, ob und in welcher Weise der Rechtsanwalt seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht nachgekommen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass bloß ein minderer Grad des Versehens vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110159.X06

Im RIS seit

07.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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