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L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §10 Abs3;Beachte
Vorgeschichte:0969/79 E 30. Oktober 1979 VwSlg 9954 A/1979;Rechtssatz
§ 17 Abs 9 bgld FlVfLG wonach dann, wenn die Erweiterung oder Errichtung (also nicht: die Einschränkung, Trassenänderung oder Beseitigung) einer gemeinsamen Anlage erst nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen notwendig wird, der hiefür erforderliche Grund gegen angemessene Geldentschädigung abzutreten ist, ergänzt § 17 Abs 6 bgld FlVfLG lediglich dahin, dass das Planungsergebnis unter dem Vorbehalt der Möglichkeit einer später notwendig werdenden Ergänzung in der bezeichneten Hinsicht steht. Eine derartige Regelung widerspricht auch nicht dem FlVfGG idgF.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986070009.X04Im RIS seit
26.04.2006Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015