RS Vwgh 1988/11/8 88/11/0162

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Veröffentlicht am 08.11.1988
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG mit etwas über zwei Jahren ab Begehung der Tat (Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch) auf Grund der besonderen Verwerflichkeit ohne Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse, sowie bei erstmaliger Verfehlung und seitherigem Wohlverhalten, war rechtmäßig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110162.X03

Im RIS seit

15.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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