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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs2;Rechtssatz
Die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG mit etwas über zwei Jahren ab Begehung der Tat (Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch) auf Grund der besonderen Verwerflichkeit ohne Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse, sowie bei erstmaliger Verfehlung und seitherigem Wohlverhalten, war rechtmäßig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110162.X03Im RIS seit
15.10.2001