RS Vwgh 1988/11/8 88/11/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Eine Wahlmöglichkeit im Falle der Erlassung eines Mandatsbescheides zwischen der Einbringung einer Vorstellung und der Erhebung einer Berufung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110152.X04

Im RIS seit

08.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten