TE Vwgh Beschluss 2008/6/13 AW 2008/09/0052

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Veröffentlicht am 13.06.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. H, vertreten durch Mag. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 19. März 2008, UVS- 07/A/37/3143/2006-98, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, erhobenen und zur hg. Zl. 2008/09/0151 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid wurden über den Beschwerdeführer wegen drei Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 1.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit drei Ersatzfreiheitsstrafen von je einer Woche drei Stunden) verhängt.

Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer begründete den Antrag damit, dass der Vollzug für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde. Sein Einkommen betrage derzeit lediglich ca. EUR 1.500,-- und es würden ihn Sorgepflichten für seine Gattin und seine beiden minderjährigen Töchter treffen. Außerdem sei über das Vermögen der Gesellschaft des Beschwerdeführers mittlerweile ein Konkursverfahren eröffnet und das Unternehmen geschlossen worden, weshalb er zurzeit nur über eingeschränkte Mittel verfüge und für die zu erwartenden Vorschreibungen einen Kredit aufnehmen bzw. Fahrnisse veräußern müsste.

Die belangte Behörde gestand in ihrer Äußerung zwar zu, dass kein zwingendes öffentliches Interesse am unverzüglichen Vollzug der Geldstrafen bestünde, machte aber geltend, dass der durch die Geldstrafe bewirkte Nachteil durch einen Antrag gemäß § 54b Abs. 3 VStG auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung abgemildert werden könne.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vermögensnachteile, die für ihn mit der Aufbringung der verhängten Geldstrafen und der Verfahrenskosten verbunden wären, vermögen nach Abwägung aller berührten Interessen angesichts der Möglichkeit, gemäß § 54b Abs. 3 VStG aus wirtschaftlichen Gründen - sofern die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist - einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu beantragen, einen solchen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht zu begründen. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafen wird - zumal Fluchtgefahr ofenkundig nicht besteht - auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen.

Wien, am 13. Juni 2008

Schlagworte

Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008090052.A00

Im RIS seit

06.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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