RS Vwgh 1988/11/8 88/11/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/11/0035 E 24. April 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Qualifikation eines Rechtsmittels als Vorstellung muss gefordert werden, dass es nicht so abgefasst ist, dass aus allen seinen Einzelheiten nichts anderes als das Begehren nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde hervorgeht. Dies insbesondere dann, wenn kein Zweifel daran aufkommen konnte, dass es sich um einen Mandatsbescheid handelt. Hier wurde das als Berufung gewertete Rechtsmittel, das darauf gerichtet ist, dass die "Landesregierung" die der "Erstinstanz" unterlaufenen Verfahrensmängel saniert und dann in der Sache entscheidet, zu Recht nicht als Vorstellung gewertet und zurückgewiesen (Hinweis E 9.9.1969, 272/69; E 22.2.1984, 82/11/0255).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110152.X02

Im RIS seit

08.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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