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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §57 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/11/0035 E 24. April 1985 RS 1Stammrechtssatz
Für die Qualifikation eines Rechtsmittels als Vorstellung muss gefordert werden, dass es nicht so abgefasst ist, dass aus allen seinen Einzelheiten nichts anderes als das Begehren nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde hervorgeht. Dies insbesondere dann, wenn kein Zweifel daran aufkommen konnte, dass es sich um einen Mandatsbescheid handelt. Hier wurde das als Berufung gewertete Rechtsmittel, das darauf gerichtet ist, dass die "Landesregierung" die der "Erstinstanz" unterlaufenen Verfahrensmängel saniert und dann in der Sache entscheidet, zu Recht nicht als Vorstellung gewertet und zurückgewiesen (Hinweis E 9.9.1969, 272/69; E 22.2.1984, 82/11/0255).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110152.X02Im RIS seit
08.02.2007Zuletzt aktualisiert am
16.10.2013