RS Vwgh 1988/11/8 88/11/0149

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Veröffentlicht am 08.11.1988
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §75;

Rechtssatz

Die in § 73 Abs 1 KFG vorgesehene Möglichkeit, eine Lenkerberechtigung bescheidmäßig durch Auflagen einzuschränken, soll nicht dazu dienen, der Behörde jene Ermittlungsergebnisse zu verschaffen, die für die Beantwortung der Frage erforderlich sind, ob bei einem Inhaber einer Lenkerberechtigung die Voraussetzungen für deren Erteilung noch gegeben sind; bestehen nämlich in dieser Richtung Bedenken, so hat die Behörde zum gegebenen Zeitpunkt nach § 75 KFG vorzugehen (Hinweis E 15.5.1981, 3515/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110149.X03

Im RIS seit

08.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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