RS Vwgh 1988/11/8 88/11/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1988
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1 idF 1985/564;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0124 B 15. September 1987 RS 3

Stammrechtssatz

An der Aufsichtspflicht und Kontrollpflicht des Rechtsanwaltes gegenüber seinen Kanzleiangestellten hat sich durch die Neufassung des § 46 Abs 1 VwGG durch das BG BGBl Nr 564/1985 nichts geändert. Es ist daher in derartigen Fällen weiterhin ausschlaggebend, ob der Rechtsanwalt der genannten Verpflichtung entsprochen hat, wobei der Unterschied zur früheren Rechtslage lediglich darin besteht, dass dann, wenn diesbezüglich ein Verschulden des Rechtsanwaltes hervorkommt, nunmehr noch zusätzlich zu klären ist, ob es sich hiebei nicht um einen minderen Grad des Versehens handelte (Hinweis B 11.6.1986, 86/11/0050).

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110159.X05

Im RIS seit

07.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten