Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita impl;Rechtssatz
Der Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen u. a. dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Tätigkeit des bei einem Rechtsanwalt tätigen Rechtsanwaltsanwärters, dessen Verwendung unter der Verantwortung des Rechtsanwaltes erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110159.X04Im RIS seit
07.02.2007Zuletzt aktualisiert am
21.11.2008