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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0781/50 E 19. Jänner 1952 VwSlg 529 F/1952 RS 1Stammrechtssatz
Der Begriff der "verdeckten Gewinnausschüttung" umfaßt alle unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen aus dem Vermögen einer Körperschaft an die an ihr beteiligten Personen, die sich als Zuwendung von Einkommensteilen des Jahres darstellen, dessen Einkommen zu besteuern ist, wenn sie sich in einer Form vollziehen, die nicht ohne weiteres erkennen läßt, daß Einkommensanteile bzw Gewinnanteile ausgeschüttet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140135.X02Im RIS seit
08.11.1988Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009