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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Mit Hilfe der wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann - je nach den im Schriftum vertretenen, unterschiedlichen Auffassungen - ein Sachverhalt oder ein Tatbestand gewertet, nicht aber ein gesetzlicher Tatbestand über seinen Wortlaut und seinen normativen Gehalt hinaus ausgeweitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140188.X02Im RIS seit
08.11.1988Zuletzt aktualisiert am
21.08.2012