RS Vwgh 1988/11/8 87/14/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21;
BAO §23;
EStG 1972 §4 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 218;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1977/05/18 0346/77 1

Stammrechtssatz

Verträge zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich des Steuerrechtes nur Anerkennung finden, wenn sie

a)

nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,

b)

eindeutig, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,

              c)              auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140197.X05

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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