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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §119;Rechtssatz
Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Krankenversicherung kann derjenige als Sonderausgaben geltend machen, der aus dem Versicherungsvertrag heraus zur Zahlung der Versicherungsprämie verpflichtet ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich lediglich aus § 18 Abs 2 Z 1 EStG 1972. Nur diese Sonderregelung eröffnet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, auch solche (von ihm bezahlte) Versicherungsprämien (Beiträge) als Sonderausgaben geltend zu machen, deren Zahlung aus dem Versicherungsvertrag heraus andere, nämlich der vom Steuerpflichtigen nicht dauernd
getrennt lebende Ehegatte und Kinder iSd § 119 EStG 1972 verpflichtet sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140188.X01Im RIS seit
08.11.1988Zuletzt aktualisiert am
21.08.2012