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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §285 Abs3;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1990, 218;Rechtssatz
Selbst wenn die Teilnahme eines einzuschulenden Beamten an der Berufungsverhandlung als Verletzung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit der Verhandlung und damit als Verfahrensmangel werten wollte, könnte der angefochtene Bescheid nur aufgehoben werden, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu einem anders lautenden Bescheid hätte gelangen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140197.X03Im RIS seit
03.05.2001