RS Vwgh 1988/11/8 87/11/0129

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Veröffentlicht am 08.11.1988
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AngG §29 Abs1;

Rechtssatz

Entscheidend für das Ausmaß der Kündigungsentschädigung im Falle des vorzeitigen Austrittes ist die Zeit, die bei einer ordnungsmäßigen Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen. Auf die Zeit, die bei Kündigung durch den Dienstnehmer hätte verstreichen müssen, kommt es hingegen nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110129.X02

Im RIS seit

01.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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