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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
AngG §29 Abs1;Rechtssatz
Entscheidend für das Ausmaß der Kündigungsentschädigung im Falle des vorzeitigen Austrittes ist die Zeit, die bei einer ordnungsmäßigen Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen. Auf die Zeit, die bei Kündigung durch den Dienstnehmer hätte verstreichen müssen, kommt es hingegen nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110129.X02Im RIS seit
01.06.2006