RS Vwgh 1988/11/8 87/14/0197

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Veröffentlicht am 08.11.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21;
EStG 1972 §4 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 218;

Rechtssatz

Ausführungen darüber, daß ein Bestandvertrag einem Fremdvergleich nicht standhält, wenn der Bestandzins erst nach 35 Jahren zu einer Amortisation der höchstens 10 Jahre nutzbaren Bestandobjekte führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140197.X06

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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