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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wurde in einem - rechtskräftigen - Entziehungsbescheid (hier: der Berufungsbehörde, die im Rahmen ihrer reformatorischen Funktion die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides zu berücksichtigen hatte) zum Ausdruck gebracht, dass ein Entziehungsgrund nicht mehr vorliegt, so darf eine neuerliche Entziehung der Lenkerberechtigung nicht (allein) auf einen Vorfall gestützt werden, der bereits bei Erlassung des ersten Entziehungsbescheides objektiv vorgelegen ist; diesbezüglich käme allenfalls nur eine Wiederaufnahme des Verfahrens ins Betracht.
Schlagworte
Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110113.X01Im RIS seit
07.02.2007