RS Vwgh 1988/11/8 88/11/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §69;
KFG 1967 §73 Abs1;

Rechtssatz

Wurde in einem - rechtskräftigen - Entziehungsbescheid (hier: der Berufungsbehörde, die im Rahmen ihrer reformatorischen Funktion die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides zu berücksichtigen hatte) zum Ausdruck gebracht, dass ein Entziehungsgrund nicht mehr vorliegt, so darf eine neuerliche Entziehung der Lenkerberechtigung nicht (allein) auf einen Vorfall gestützt werden, der bereits bei Erlassung des ersten Entziehungsbescheides objektiv vorgelegen ist; diesbezüglich käme allenfalls nur eine Wiederaufnahme des Verfahrens ins Betracht.

Schlagworte

Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110113.X01

Im RIS seit

07.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten