RS Vwgh 1988/11/8 88/11/0233

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Veröffentlicht am 08.11.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1;

Rechtssatz

Alle so genannten Alkoholdelikte sind hinsichtlich ihrer Verwerflichkeit (hier: bei Entziehung der Lenkerberechtigung) als gleichwertig zu beurteilen. Dabei ist es ohne Belang, dass im Falle der Verweigerung der Atemluftprobe von "gefährlichen Verhältnissen", unter denen die strafbare Handlung begangen wurde, naturgemäß nicht die Rede sein kann und der Lenker irrtümlich der Meinung gewesen sein mag, es ist infolge des nachträglichen Alkoholkonsums ein brauchbares Ergebnis nicht mehr zu erwarten und daher die Aufforderung zur Atemluftprobe "überhaupt unzulässig" ist. (Der Bf behauptet, er habe sein Kraftfahrzeug nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, sondern lediglich zu Hause, nach beendeter Fahrt und nachdem er dort bereits Alkohol konsumiert gehabt habe, die Vornahme der Atemluftprobe verweigert).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110233.X01

Im RIS seit

09.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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