RS Vwgh 1988/11/8 86/07/0009

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Veröffentlicht am 08.11.1988
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Index

L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AgrVG §1;
AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfLG Bgld 1970 §12 Abs5 litb;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Vorgeschichte:0969/79 E 30. Oktober 1979 VwSlg 9954 A/1979;

Rechtssatz

Hebt der LAS in bezug auf die Feststellung und Bewertung von Grundstücken mit besonderem Wert in seinem unangefochtenen rechtskräftig gewordenen E den Bescheid der Erstbehörde auf und verweist gemäß § 1 AgrVG und § 66 Abs 2 AVG den Bescheid an die Erstbehörde zurück, so ist die Erstbehörde im fortgesetzten Verfahren an die Rechtsansicht der Berufungsbehörde gebunden, wenn diese - im Verhältnis zum aufgehobenen Bescheid - feststellt, eine Änderung der Sachlage sei durch den mittlerweile erlassenen Flächenwidmungsplan eingetreten, weil sich aus diesem ergibt, dass einige Altgrundstücke mit einem Teil ihrer Fläche der Verbauung gewidmet und daher gemäß § 12 Abs 5 lit b bgld FlVfLG als Grundstücke mit besonderem Wert zu gelten hätten (Hinweis E 25.2.1982, 81/07/0008, VwSlg 10744 A/1982, sowie E 15.6.1982, 3158/79, VwSlg 10757 A/1982). Hierauf hat auch der VwGH Bedacht zu nehmen. Es war daher nicht mehr zu untersuchen, ob es der objektiven Rechtslage entsprach (Hinweis E 23.2.1988, 87/07/0098), das Vorliegen von Grundstücken mit besonderem Wert iSd § 12 Abs 5 lit b bgld FlVfLG an dem 1978 erlassenen und 1982 abgeänderten Flächenwidmungsplan zu messen.

Schlagworte

Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986070009.X07

Im RIS seit

26.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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