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StVONorm
StVO 1960 §4 Abs5Rechtssatz
Eine allfällige Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit durch ein eingeschaltetes Autoradio fällt dem Fahrzeuglenker zu Last. Ein Autoradio darf jedenfalls nur mit einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass hiedurch die Aufmerksamkeit des Lenkers gegenüber dem Verkehrsgeschehen nicht beeinträchtigt wird. Bei einem Aus- und Einparkmanöver, bei welchem Gefahr besteht, andere Fahrzeuge zu beschädigen, hat der Fahrzeuglenker bei Anwendung der von ihm zu fordernden Sorgfaltspflicht entweder auf den Betrieb des Autoradios zu verzichten oder eine derartige Lautstärke zu wählen, dass er in der Lage ist, ein Anstoßgeräusch zu bemerken (Hinweis E 6.7.1984, 82/02/0072).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030043.X03Im RIS seit
07.01.2020Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020