RS Vwgh 1988/11/9 88/03/0043

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Veröffentlicht am 09.11.1988
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Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5

Rechtssatz

Eine allfällige Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit durch ein eingeschaltetes Autoradio fällt dem Fahrzeuglenker zu Last. Ein Autoradio darf jedenfalls nur mit einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass hiedurch die Aufmerksamkeit des Lenkers gegenüber dem Verkehrsgeschehen nicht beeinträchtigt wird. Bei einem Aus- und Einparkmanöver, bei welchem Gefahr besteht, andere Fahrzeuge zu beschädigen, hat der Fahrzeuglenker bei Anwendung der von ihm zu fordernden Sorgfaltspflicht entweder auf den Betrieb des Autoradios zu verzichten oder eine derartige Lautstärke zu wählen, dass er in der Lage ist, ein Anstoßgeräusch zu bemerken (Hinweis E 6.7.1984, 82/02/0072).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030043.X03

Im RIS seit

07.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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