RS Vwgh 1988/11/9 88/01/0256

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Veröffentlicht am 09.11.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
B-VG Art131a;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/01/0269 B 23. November 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Gendarmerie handelt es sich nicht um eine selbstständige Behörde, sondern nur um ein Hilfsorgan anderer Behörden. Den Gendarmeriedienststellen mangelt es (abgesehen vom Dienstrecht und inneren Dienstbetrieb) an einer selbstständigen Entscheidungs- und Verfügungskompetenz. Ihre Anordnungen sind daher stets jener Behörde zuzurechnen, als deren Hilfsorgan sie im konkreten Fall tätig werden (Hinweis auf B 14.3.1984, 82/11/0355).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG) Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010256.X01

Im RIS seit

05.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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