RS Vwgh 1988/11/9 88/03/0047

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Veröffentlicht am 09.11.1988
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita
StVO 1960 §4 Abs5
VStG §19

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0002 E 13. September 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Wenn die Beh bei den Delikten nach § 4 Abs 1 lit a und § 4 Abs 5 StVO, welche durch dieselbe Tat begangen worden sind, gleich hohe Geldstrafen verhängt, so muss sie im Hinblick auf den unterschiedlich hohen Strafrahmen dieser Delikte begründen, warum sie dennoch vermeinte, dass für die mit minderer Strafe bedrohte Verwaltungsübertretung im konkreten Fall eine gleich hohe Strafe dem Gebot des § 19 VStG entspricht, wie sie für die mit weitaus höherer Strafdrohung ausgestattete Verwaltungsübertretung verhängt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030047.X07

Im RIS seit

19.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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