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StVONorm
StVO 1960 §4 Abs1 litaHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0002 E 13. September 1985 RS 2Stammrechtssatz
Wenn die Beh bei den Delikten nach § 4 Abs 1 lit a und § 4 Abs 5 StVO, welche durch dieselbe Tat begangen worden sind, gleich hohe Geldstrafen verhängt, so muss sie im Hinblick auf den unterschiedlich hohen Strafrahmen dieser Delikte begründen, warum sie dennoch vermeinte, dass für die mit minderer Strafe bedrohte Verwaltungsübertretung im konkreten Fall eine gleich hohe Strafe dem Gebot des § 19 VStG entspricht, wie sie für die mit weitaus höherer Strafdrohung ausgestattete Verwaltungsübertretung verhängt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030047.X07Im RIS seit
19.06.2020Zuletzt aktualisiert am
19.06.2020