RS Vwgh 1988/11/9 88/01/0114

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Veröffentlicht am 09.11.1988
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1945 §45 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs1;

Rechtssatz

Der Verfahrenshilfe genießenden Partei fehlt die Legitimation zur Beschwerde gegen den Bescheid des Ausschusses der RAK, mit dem die Enthebung des Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe über dessen Antrag gem § 45 Abs 4 RAO erfolgt. Die Beschwerde ist unzulässig.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010114.X03

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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