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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RAO 1945 §45 Abs1;Rechtssatz
Der Verfahrenshilfe genießenden Partei fehlt die Legitimation zur Beschwerde gegen den Bescheid des Ausschusses der RAK, mit dem die Enthebung des Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe über dessen Antrag gem § 45 Abs 4 RAO erfolgt. Die Beschwerde ist unzulässig.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010114.X03Im RIS seit
29.08.2006