RS Vwgh 1988/11/9 88/03/0137

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Veröffentlicht am 09.11.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VwGG §30 Abs2;

Beachte

Vorgeschichte:87/03/0163 E 24. Februar 1988;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/10/0163 E 10. November 1986 RS 4

Stammrechtssatz

Die Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerde hindert, selbst wenn ihr aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft und damit auch nicht die Berücksichtigung der in Beschwerde gezogenen Strafe als Vorstrafe (Hinweis E 26.11.1984, 84/10/0189).

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden WirkungErschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030137.X02

Im RIS seit

09.11.1988

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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