Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §19;Beachte
Vorgeschichte:87/03/0163 E 24. Februar 1988;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/10/0163 E 10. November 1986 RS 4Stammrechtssatz
Die Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerde hindert, selbst wenn ihr aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft und damit auch nicht die Berücksichtigung der in Beschwerde gezogenen Strafe als Vorstrafe (Hinweis E 26.11.1984, 84/10/0189).
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden WirkungErschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030137.X02Im RIS seit
09.11.1988Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015