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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Für die Verlassenschaft nach einem Bf, dessen Bestrafung gemäß § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt wurde, kann eine meritorische Entscheidung des VwGH über die Beschwerde im Hinblick auf die Rückzahlungspflicht nach Abschnitt B Z 3 der ergänzenden Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ERB 1965/82) von Bedeutung sein. In einem solchen Fall ist nicht im Wege der Einstellung des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorzugehen, auch wenn der Bf die ihm mit dem angefochtenen Bescheid iVm dem erstbehördlichen Straferkenntnis vorgeschriebenen Geldleistungen nicht erbracht hatte.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des BeschwerdeführersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030236.X02Im RIS seit
11.01.2006