RS Vwgh 1988/11/9 87/03/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1988
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Für die Verlassenschaft nach einem Bf, dessen Bestrafung gemäß § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt wurde, kann eine meritorische Entscheidung des VwGH über die Beschwerde im Hinblick auf die Rückzahlungspflicht nach Abschnitt B Z 3 der ergänzenden Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ERB 1965/82) von Bedeutung sein. In einem solchen Fall ist nicht im Wege der Einstellung des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorzugehen, auch wenn der Bf die ihm mit dem angefochtenen Bescheid iVm dem erstbehördlichen Straferkenntnis vorgeschriebenen Geldleistungen nicht erbracht hatte.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030236.X02

Im RIS seit

11.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten