RS Vwgh 1988/11/9 86/01/0069

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Veröffentlicht am 09.11.1988
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §96 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/01/0034 E 11. November 1987 VwSlg 12574 A/1987 RS 5

Stammrechtssatz

Es ist das Recht des Dienstgebers als Anschlussinhaber, zu bestimmen, wer, wann, wo, wie lange Gespräche führen darf. Es bedarf dafür keiner Angabe von Gründen oder deren Rechtfertigung, weil ein Dienstnehmer grundsätzlich genauso wenig Anspruch auf Benützung des Fernsprechanschlusses des Dienstgebers für private Zwecke hat wie sonst jemand zur Benützung fremder Anlagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986010069.X02

Im RIS seit

19.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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