Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Vorgeschichte:87/03/0163 E 24. Februar 1988;Rechtssatz
Wurde der Besch wegen Übertretung des § 103 Abs 2 KFG schon wiederholt (zuletzt mit einer Geldstrafe von S 7.000,--) rechtskräftig bestraft, was ihn dennoch nicht abhielt, neuerlich straffällig zu werden, so kann der Beh schon im Hinblick auf die Erfordernisse der Spezialprävention nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Hinsicht darauf unter Berücksichtigung der von ihr eingeschätzten Vermögensverhältnisse des Besch (§ 14.000,-- Mindestmonatseinkommen eines RA), die Verhängung einer höheren Strafe (S 10.000,--) für notwendig erachtete.
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenErschwerende und mildernde Umstände VorstrafenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030137.X04Im RIS seit
09.11.1988Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015