RS Vwgh 1988/11/9 88/03/0137

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Veröffentlicht am 09.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §19;

Beachte

Vorgeschichte:87/03/0163 E 24. Februar 1988;

Rechtssatz

Wurde der Besch wegen Übertretung des § 103 Abs 2 KFG schon wiederholt (zuletzt mit einer Geldstrafe von S 7.000,--) rechtskräftig bestraft, was ihn dennoch nicht abhielt, neuerlich straffällig zu werden, so kann der Beh schon im Hinblick auf die Erfordernisse der Spezialprävention nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Hinsicht darauf unter Berücksichtigung der von ihr eingeschätzten Vermögensverhältnisse des Besch (§ 14.000,-- Mindestmonatseinkommen eines RA), die Verhängung einer höheren Strafe (S 10.000,--) für notwendig erachtete.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenErschwerende und mildernde Umstände VorstrafenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030137.X04

Im RIS seit

09.11.1988

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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