TE Vfgh Beschluss 2003/7/3 B876/03

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Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers; keine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts durch die Kosten einer etwaigen Verfahrensführung

Spruch

Der Antrag des Mag. P D, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 19. Mai 2003, GZ. ..., wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter wendet sich in seinem beim Verfassungsgerichtshof am 27. Juni 2003 eingelangten Antrag gegen den im Spruch dieses Beschlusses genannten Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, mit dem festgestellt wird, daß er ab 1.1.2001 nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach den §§2 Abs1 Z4 und 5 GSVG unterliegt.

Wie sich aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt, verfügt der Einschreiter über ein jährliches Reineinkommen von € 14.000,--. Darüber hinaus ist der Antragsteller Eigentümer einer Wohnung; er verfügt über Bargeld in Höhe von € 3.800,--, über Bundesschatzscheine in der Höhe von € 30.369,04 und € 27.277,34, Wertpapiere in Höhe von € 50.000,--, einen Bausparvertrag in der angesparten Höhe von € 3.184,-- und eine vinkulierte Lebensversicherung; sein Kontostand beläuft sich auf € 12.800,--. Diesem Vermögen stehen im wesentlichen monatliche Ausgaben für die Eigentumswohnung in Höhe von € 132,81 und Unterhaltspflichten gegenüber einer mj. Tochter in Höhe von € 252,24 gegenüber. Der Einschreiter hat darüber hinaus Schulden in der Höhe von SFR 115.000.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) u.a. voraus, daß die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Als notwendiger Unterhalt ist dabei jener Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VfGH 2.3.1987 B80/87).

Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Einschreiter nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B876.2003

Dokumentnummer

JFT_09969297_03B00876_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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