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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
War der Besch am Beanstandungsort (Kirchgasse Nr. 1) bereit, sich einem Alkotest zu unterziehen, und hat er sich danach mit Zustimmung des ihn zur Durchführung der Atemluftprobe auffordernden Straßenaufsichtsorgans von diesem Orte entfernt, um sich letztlich - und zwar diesmal ohne Einwilligung des Meldungslegers - in seine im Hause Kirchgasse Nr. 3 gelegene Wohnung zu begeben, wodurch er die Durchführung der Atemluftprobe verhinderte, zumal der Meldungsleger zu einer "Nacheile" nicht verpflichtet war, so wurde das Verhalten des Besch, mit dem er die Atemluftprobe tatsächlich verweigerte, vor dem Haus Kirchgasse Nr. 3 und nicht am ursprünglichen Beanstandungsort gesetzt.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort falsche Angabe Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030017.X01Im RIS seit
15.09.2006