RS Vwgh 1988/11/9 88/03/0017

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Veröffentlicht am 09.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

War der Besch am Beanstandungsort (Kirchgasse Nr. 1) bereit, sich einem Alkotest zu unterziehen, und hat er sich danach mit Zustimmung des ihn zur Durchführung der Atemluftprobe auffordernden Straßenaufsichtsorgans von diesem Orte entfernt, um sich letztlich - und zwar diesmal ohne Einwilligung des Meldungslegers - in seine im Hause Kirchgasse Nr. 3 gelegene Wohnung zu begeben, wodurch er die Durchführung der Atemluftprobe verhinderte, zumal der Meldungsleger zu einer "Nacheile" nicht verpflichtet war, so wurde das Verhalten des Besch, mit dem er die Atemluftprobe tatsächlich verweigerte, vor dem Haus Kirchgasse Nr. 3 und nicht am ursprünglichen Beanstandungsort gesetzt.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort falsche Angabe Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030017.X01

Im RIS seit

15.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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