RS Vwgh 1988/11/9 87/03/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
94/03 Sonstige Angelegenheiten der Schiffahrt

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BinnSchiffKonzG 1978 §7 Abs1;

Rechtssatz

Um die in einem Verfahren über einen Antrag auf Erteilung einer Schifffahrtskonzession zum Betrieb der gewerblichen Motorschifffahrt auf dem Wörthersee durch bereitstellen eines Motorbootes mit einem Fassungsraum von 8 Personen für den Gelegenheitsverkehr und zum Schleppen von Wasserschisportlern wesentlichen Rechtsfragen, ob durch eine eventuelle Konzessionserteilung eine wesentliche Beeinträchtigung bzw. eine erhebliche Lärmbelästigung (der Erholungssuchenden und der Badenden) entsteht, beurteilen zu können, bedarf es der Einholung eines Gutachtens eines mit Fragen der Seeschifffahrt vertrauten Amtssachverständigen sowie allenfalls eines medizinischen SV (insb zur Frage der erheblichen Lärmbelästigung). Die Berufung auf Sicherheitsbedenken der Gendarmerie, welche in einer Stellungnahme geäußert wurden, die jedweden erforderlichen Befund vermissen lässt und sich in bloßen allg Schlussfolgerungen erschöpft, ohne auf die konkreten Gegebenheiten näher einzugehen, reicht hingegen nicht zur Begründung aus.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030270.X02

Im RIS seit

19.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten